Das BFSG ist da und mit ihm eine der größten Umstellungen für digitale Unternehmen in Deutschland seit der DSGVO. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Dich als Unternehmer, Deine digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.
Klingt erstmal nach einer Menge Papierkram? Ist es auch, aber vor allem ist es eine Chance, Deine Zielgruppe zu vergrößern, ohne einen einzigen Euro ins Marketingbudget zu stecken. Los geht’s.
Zur Einordnung: Laut Statistischem Bundesamt leben rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland mit einer Schwerbehinderung, das sind 9,3 % der Bevölkerung, die von einem barrierefreien Angebot direkt profitieren.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Vom BFSG sind vor allem Unternehmen betroffen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören Hersteller und Händler von Geräten wie Computern, Tablets und Smartphones sowie Anbieter von Selbstbedienungsterminals und Online-Diensten wie Online-Shops und Marktplätzen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro sind von den Anforderungen ausgenommen, sollten jedoch trotzdem Barrierefreiheit in Betracht ziehen.
BFSG und Kleinunternehmen: Diese Ausnahmen gelten wirklich
Wichtig für alle mit kleinem Team: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Verkaufst Du also ein physisches Produkt mit digitaler Oberfläche, zum Beispiel einen E-Book-Reader oder ein smartes Terminal, greift das BFSG unabhängig von Deiner Unternehmensgröße. Eine gute, verständlich aufbereitete Einordnung der Ausnahmen liefert die Aktion Mensch in ihrem Ratgeber zum Gesetz.
| Unternehmenstyp | Betroffen von Produkten? | Betroffen von Dienstleistungen? |
|---|---|---|
| Kleinstunternehmen (< 10 MA, < 2 Mio. € Umsatz) | Ja | Nein (Ausnahme) |
| KMU (10–249 MA) | Ja | Ja |
| Großunternehmen (250+ MA) | Ja | Ja |
| Freiberufler / Solo-Selbstständige | Ja, bei Produktverkauf | In der Regel nein |
Was sind die Anforderungen an eine barrierefreie Website?
Eine barrierefreie Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, also auch ohne Maus nutzbar, mit Screenreadern kompatibel und in leicht verständlicher Sprache verfasst werden. Als Nachweis gelten international anerkannte Standards wie die WCAG 2.1 oder die EN 301 549.
Die Anforderungen des BFSG sind klar: Deine digitale Präsenz muss für alle Nutzer zugänglich, bedienbar, verständlich und robust sein. Dazu gehört beispielsweise, dass Inhalte für Menschen mit eingeschränkten Sinnen zugänglich sind, die Navigation auch ohne Maus funktioniert und alle Texte leicht verständlich sind. Außerdem muss die Seite mit verschiedenen Hilfstechnologien kompatibel sein. Die Einhaltung internationaler Standards wie der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) oder der EN 301 549 gilt als ausreichend.
WCAG 2.1 und EN 301 549: Die technischen Standards hinter dem BFSG
Für alle, die es genau wissen wollen: Das BFSG selbst definiert keine technischen Detailanforderungen, sondern verweist auf anerkannte Normen. Zwei Entitäten sind hier zentral:
- WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines): Der internationale Referenzstandard für barrierefreie Webinhalte, entwickelt vom World Wide Web Consortium (W3C).
- EN 301 549: Die europäische Norm, die WCAG-Anforderungen speziell für IKT-Produkte und Dienstleistungen konkretisiert und im BFSG-Kontext als Konformitätsgrundlage dient.
Wer diese beiden Standards erfüllt, ist rechtlich auf der sicheren Seite und technisch ohnehin meilenweit vor dem Wettbewerb. Einen kompakten Praxisleitfaden dazu hat der bitkom e. V. veröffentlicht.
Was musst Du noch beachten?
Achte darauf, in Deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Barrierefreiheit hinzuweisen. Produkte, die barrierefrei sein müssen, dürfen nur verkauft werden, wenn sie das CE-Kennzeichen tragen und eine gut verständliche Gebrauchsanleitung haben. Besonders Hersteller von Elektronikprodukten sollten sich hier genau an die Vorgaben halten.
Wann tritt das BFSG in Kraft?
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Neue Websites und Online-Shops müssen seither barrierefrei sein; für bestimmte Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030, für Selbstbedienungsterminals bis maximal 2040.
Was kannst Du tun, um ein BFSG-Bußgeld zu vermeiden?
Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Vertriebsverbote und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Der beste Schutz: frühzeitig eine Barrierefreiheitsprüfung durchführen und Lücken systematisch schließen.
Um sicherzustellen, dass Du die Anforderungen des BFSG erfülltst, solltest Du frühzeitig beginnen, Deine digitalen Angebote zu überprüfen und anzupassen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Vertriebsverbote und Abmahnungen. Wir unterstützen Dich gerne bei der Analyse und Umsetzung der notwendigen Maßnahmen.
So gehst Du am besten vor:
- Bestehende Website oder Shop auf Barrierefreiheit prüfen (lassen)
- Lücken zu WCAG 2.1 / EN 301 549 identifizieren
- Priorisierte Umsetzung: Navigation, Kontraste, Alt-Texte, Formulare
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und aktuell halten
- Team schulen, damit neue Inhalte barrierefrei bleiben
- Bei Unsicherheiten kostenlose Erstberatung bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit einholen
Offizielle Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes stellt außerdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit.
Welche Fristen gelten je nach Bereich?
| Bereich | Frist | Beispiel |
|---|---|---|
| Websites & Online-Shops | Sofort ab 28.06.2025 | Onlineshop, Unternehmenswebsite |
| Neue Dienstleistungen | Sofort ab 28.06.2025 | Neuvertrag über digitale Buchung |
| Bestehende Dienstleistungsverträge (mit Altprodukten) | Bis 27.06.2030 | Reparaturdienst mit Bestandsgerät |
| Selbstbedienungsterminals | Bis Ende Nutzungsdauer, max. 2040 | Geldautomat, Fahrkartenautomat |
Das BFSG als Chance für Dein Unternehmen
Das BFSG stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet jedoch auch die Chance, eine breitere Zielgruppe zu erreichen und Verantwortung zu zeigen. Mit frühzeitiger Planung und professioneller Unterstützung kannst Du die Anforderungen erfolgreich umsetzen und die Barrierefreiheit Deiner digitalen Angebote sicherstellen. Kurz gesagt: Wer das BFSG jetzt anpackt, gewinnt nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch neue Kunden.
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Häufig gestellte Fragen zum BFSG
Wer ist vom BFSG betroffen?
Alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, von Online-Shops über Apps bis zu Selbstbedienungsterminals. Ausnahmen gelten nur für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten.
Wann tritt das BFSG in Kraft?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Bestandsdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals gelten längere Übergangsfristen bis 2030 beziehungsweise maximal 2040.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Vertriebsverbote und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Was bedeutet „barrierefrei“ nach dem BFSG konkret?
Ein digitales Angebot gilt als barrierefrei, wenn es wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist, also ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar, orientiert an WCAG 2.1 und EN 301 549.
Gilt das BFSG auch für kleine Online-Shops?
Ja, sobald der Shop Produkte oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, gilt das BFSG unabhängig von der Unternehmensgröße, die Kleinstunternehmen-Ausnahme betrifft nur reine Dienstleister.
Wie kann ich mein Unternehmen jetzt noch auf das BFSG vorbereiten?
Mit einer Bestandsaufnahme der eigenen Website, einem Abgleich gegen WCAG 2.1, priorisierter Umsetzung der größten Lücken und einer veröffentlichten Barrierefreiheitserklärung.



